EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt: Was ab 2027 für Wohngebäude gilt und was nicht
- Sebastian Heinrich
- vor 22 Stunden
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Neben dem Heizungsteil enthält das Gebäudemodernisierungsgesetz einen zweiten großen Block: die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie, kurz EPBD. Diese Regeln treten stufenweise ab dem 1. Januar 2027 in Kraft. Für Eigentümer von Wohngebäuden im Rhein-Main-Gebiet ist die wichtigste Nachricht eine Entwarnung. Dieser Beitrag ordnet ein, was kommt und was nicht.
Keine Sanierungspflicht für Wohngebäude
Die EU-Richtlinie wird in Deutschland eins zu eins umgesetzt, ohne nationale Verschärfungen. Verpflichtende Mindeststandards für die Energieeffizienz gibt es nur für Nichtwohngebäude: Nichtwohngebäude der schlechtesten Effizienzklasse G müssen bis 2030 modernisiert werden, Klasse F bis 2033. Für Wohngebäude gibt es keine gebäudeindividuelle Sanierungspflicht. Niemand muss sein Mehrfamilienhaus wegen der EPBD auf einen bestimmten Standard bringen.
Bei gemischt genutzten Gebäuden, etwa einem Laden im Erdgeschoss mit Wohnungen darüber, kommt es darauf an, welcher Teil überwiegt und ob die Nutzungen getrennt zu betrachten sind. Das prüfen wir im Einzelfall.
Solarpflicht: für Wohngebäude erst 2030 und nur im Neubau
Die neue Solarpflicht kommt schrittweise. Ab 2027 trifft sie neue öffentliche Nichtwohngebäude und neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche. Ab 2028 folgen größere bestehende Nichtwohngebäude bei umfassenden Sanierungen. Neue Wohngebäude und daran angrenzende überdachte Parkplätze sind ab dem 1. Januar 2030 an der Reihe. Für bestehende Wohngebäude gibt es keine Solarpflicht. Ausnahmen gelten, wenn eine Anlage technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
Nullemissionsgebäude als neuer Neubaustandard
Ab dem 1. Januar 2028 müssen neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand Nullemissionsgebäude sein, ab dem 1. Januar 2030 alle Neubauten. Ein Nullemissionsgebäude hat eine sehr hohe Energieeffizienz, braucht sehr wenig Energie und verursacht am Standort keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen. Für Bestandsgebäude gilt dieser Standard nicht.
Energieausweise werden aktualisiert
Ab dem 1. Januar 2027 gelten aktualisierte Vorgaben für Energieausweise. Wer plant, eine Wohnung zu verkaufen oder neu zu vermieten, sollte vorher prüfen, ob der vorhandene Ausweis noch gültig ist und was für den neuen Ausweis gebraucht wird.
Was das für Eigentümergemeinschaften bedeutet
Aus der EPBD entsteht für bestehende Wohngebäude kein Handlungszwang.
Der Heizungstausch bleibt die entscheidende Frage. Die regelt der Heizungsteil des Gesetzes mit Wahlfreiheit und Bio-Treppe.
Wer neu baut oder ein Nichtwohngebäude besitzt, hat ab 2027 konkrete Fristen.
Wer saniert, tut das aus wirtschaftlichen Gründen: Energiekosten, CO2-Preis, Werterhalt. Dafür braucht es ein Energiekonzept, keine Pflicht.
Wir beraten unabhängig und provisionsfrei. Ob sich eine Maßnahme für Ihr Gebäude rechnet, klären wir mit Zahlen, nicht mit Fristen.
Stand: September 2026. Dieser Beitrag ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Schildern Sie uns kurz Ihr Vorhaben. Wir melden uns zeitnah für ein unverbindliches Erstgespräch.
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